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6B_532/2015

Einstellungsverfügung (Entwendung),

Bundesgericht · 2015-06-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 2. April 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das Bundesgericht könnte deshalb nur prüfen, ob die Vorinstanz zu hohe Begründungsanforderungen an das kantonale Rechtsmittel stellte. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers verständlich sind, äussert er sich zur relevanten Frage der Begründungsanforderungen vor der Vorinstanz nicht. Aus dem Umstand, dass er den Fall bei der Staatsanwaltschaft angeblich Dokument für Dokument sehr gut erklärt habe, lässt sich nicht herleiten, dass er auch das kantonale Rechtsmittel ausreichend begründete. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_532/2015

Urteil vom 11. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Entwendung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 2. April 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das Bundesgericht könnte deshalb nur prüfen, ob die Vorinstanz zu hohe Begründungsanforderungen an das kantonale Rechtsmittel stellte. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers verständlich sind, äussert er sich zur relevanten Frage der Begründungsanforderungen vor der Vorinstanz nicht. Aus dem Umstand, dass er den Fall bei der Staatsanwaltschaft angeblich Dokument für Dokument sehr gut erklärt habe, lässt sich nicht herleiten, dass er auch das kantonale Rechtsmittel ausreichend begründete. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn