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6B 532/2008

Bundesgericht · 2008-07-31 · Deutsch CH
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Einstellung der Strafuntersuchung (Kosten- und Entschädigungsregelung) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nachdem ein Strafverfahren des Beschwerdeführers gegen verschiedene Beschuldigte eingestellt worden war, wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Dagegen reichten die Beschuldigten Beschwerde ein, mit der sie beantragten, der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und ihnen eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese Beschwerde der Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Inwieweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, der ihn gar nicht belastet, im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 31.07.2008 6B 532/2008 (6B_532/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 31.07.2008 6B 532/2008 (6B_532/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 31.07.2008 6B 532/2008 (6B_532/2008)

Einstellung der Strafuntersuchung (Kosten- und Entschädigungsregelung) | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_532/2008 /hum Urteil vom 31. Juli 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung der Strafuntersuchung (Kosten- und Entschädigungsregelung), Beschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2008. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nachdem ein Strafverfahren des Beschwerdeführers gegen verschiedene Beschuldigte eingestellt worden war, wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Dagegen reichten die Beschuldigten Beschwerde ein, mit der sie beantragten, der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und ihnen eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese Beschwerde der Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Inwieweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, der ihn gar nicht belastet, im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Juli 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn