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6B 531/2007

Bundesgericht · 2007-10-22 · Deutsch CH
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Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung zu zehn Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- verurteilt. Es wird ihm vorgeworfen, er habe seine Tiere nicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Auslauf gehabt (angefochtener Entscheid S. 9 unten). Der Beschwerdeführer bestreitet dies, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wären. Der appellatorische Charakter der Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt sich z.B. in dem dem Bundesgericht eingereichten Schreiben der Gemeindekanzlei Lengnau. Aus diesem Schreiben kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Schreiben aus dem Jahre 1998 stammt, dem Beschwerdeführer indessen ein Fehlverhalten angelastet wird, welches sich im Jahre 2005 ereignet hat (angefochtener Entscheid S. 5). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 OG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.10.2007 6B 531/2007 (6B_531/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.10.2007 6B 531/2007 (6B_531/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.10.2007 6B 531/2007 (6B_531/2007)

Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_531/2007 /rom Urteil vom 22. Oktober 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung, Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung zu zehn Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- verurteilt. Es wird ihm vorgeworfen, er habe seine Tiere nicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Auslauf gehabt (angefochtener Entscheid S. 9 unten). Der Beschwerdeführer bestreitet dies, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wären. Der appellatorische Charakter der Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt sich z.B. in dem dem Bundesgericht eingereichten Schreiben der Gemeindekanzlei Lengnau. Aus diesem Schreiben kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Schreiben aus dem Jahre 1998 stammt, dem Beschwerdeführer indessen ein Fehlverhalten angelastet wird, welches sich im Jahre 2005 ereignet hat (angefochtener Entscheid S. 5). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 OG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Oktober 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: