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6B_526/2018

Kosten

Bundesgericht · 2018-05-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Bezirksgerichts Luzern vom 19. Februar 2018 ist nicht letztinstanzlich. Auf die insbesondere gegen die Kostenauflage gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 15. Mai 2018 (Poststempel) ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und offensichtlich auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. die durch die Beschwerdeführerin angebrachte Markierung von Ziff. 4 des Urteilsdispositivs auf der eingereichten Verfügung), erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Kantonsgericht.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (welche der Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht) wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Luzern, Abteilung 2, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_526/2018

Urteil vom 24. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Luzern, Abteilung 2, Einzelrichter, vom 19. Februar 2018 (2Q1 17 91).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichts Luzern vom 19. Februar 2018 ist nicht letztinstanzlich. Auf die insbesondere gegen die Kostenauflage gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 15. Mai 2018 (Poststempel) ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte und offensichtlich auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. die durch die Beschwerdeführerin angebrachte Markierung von Ziff. 4 des Urteilsdispositivs auf der eingereichten Verfügung), erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Kantonsgericht.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (welche der Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht) wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Luzern, Abteilung 2, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill