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6B_525/2020

Einstellung (Sachentziehung); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2020-06-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte am 30. März 2020 das Strafverfahren gegen das Regierungsstatthalteramt Seeland wegen angeblicher Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin B.________ ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von B.________, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Beschluss vom 28. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ).

Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3 Auf die Beschwerde kann demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_525/2020

Urteil vom 4. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Sachentziehung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2020 (BK 20 162).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte am 30. März 2020 das Strafverfahren gegen das Regierungsstatthalteramt Seeland wegen angeblicher Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin B.________ ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von B.________, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Beschluss vom 28. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ).

Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.

Auf die Beschwerde kann demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill