Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer meldete am 24. Juni 2008 innert Frist gegen das ihm am 28. Mai 2008 zugestellte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen an. Die von ihm in der Anmeldung angekündigte Beschwerdeergänzung übergab er am 2. Juli 2008 der Post. Während die Anmeldung keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält, ist die Ergänzung verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.07.2008 6B 524/2008 (6B_524/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.07.2008 6B 524/2008 (6B_524/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.07.2008 6B 524/2008 (6B_524/2008)
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_524/2008 /hum Urteil vom 22. Juli 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. Februar 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer meldete am 24. Juni 2008 innert Frist gegen das ihm am 28. Mai 2008 zugestellte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen an. Die von ihm in der Anmeldung angekündigte Beschwerdeergänzung übergab er am 2. Juli 2008 der Post. Während die Anmeldung keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält, ist die Ergänzung verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juli 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn