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6B_519/2024

Revisionsgesuch (Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung etc.); Rückzug,

Bundesgericht · 2024-08-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2024 wurde mit Schreiben vom 8. August 2024 (Posteingang am 16. August 2024) zurückgezogen, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist.

E. 2 Es sind keine Kosten zu erheben.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 8. August 2024 um weitere Informationen "zur Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigem Verhalten" mit Bezug auf seine persönliche Situation und jene seines Sohns ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine allgemeinen Rechtsauskünfte erteilt. Die von ihm zitierte Informationsmöglichkeit gemäss dem ihm nach den Vorgaben der internationalen Rechtshilfe zugestellten Formular "Hinweis für Zustellungsempfänger" bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Zustellung von Verfahrensschriftstücken. Auf seine Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_519/2024

Verfügung vom 28. August 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung etc.); Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Mai 2024 (490 24 77).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2024 wurde mit Schreiben vom 8. August 2024 (Posteingang am 16. August 2024) zurückgezogen, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist.

2.

Es sind keine Kosten zu erheben.

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom 8. August 2024 um weitere Informationen "zur Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigem Verhalten" mit Bezug auf seine persönliche Situation und jene seines Sohns ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine allgemeinen Rechtsauskünfte erteilt. Die von ihm zitierte Informationsmöglichkeit gemäss dem ihm nach den Vorgaben der internationalen Rechtshilfe zugestellten Formular "Hinweis für Zustellungsempfänger" bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Zustellung von Verfahrensschriftstücken. Auf seine Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller