Einstellungsverfügung | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 In Gutheissung einer Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen eine Einstellungsverfügung erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Staatsanwaltschaft bzw. das Bezirksamt Bischofszell würden angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen. Damit liegt kein Entscheid vor, der das kantonale Verfahren abschliesst. Dass einer der Spezialfälle von Art. 93 BGG vorläge, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG nicht zulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2010 6B 518/2010 (6B_518/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 28.06.2010 6B 518/2010 (6B_518/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 28.06.2010 6B 518/2010 (6B_518/2010)
Einstellungsverfügung | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_518/2010 Urteil vom 28. Juni 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Beschwerde gegen Einstellungsverfügung, Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 20. April 2010 (in Sachen § 008/2010). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. In Gutheissung einer Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen eine Einstellungsverfügung erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Staatsanwaltschaft bzw. das Bezirksamt Bischofszell würden angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen. Damit liegt kein Entscheid vor, der das kantonale Verfahren abschliesst. Dass einer der Spezialfälle von Art. 93 BGG vorläge, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG nicht zulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juni 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn