Sachverhalt
A.
A.________ wird vorgeworfen, in Missachtung der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK) vom 6. August 2019 an die B.________ AG weder die Kontrollschilder xxx noch den Fahrzeugausweis des mit diesen Schildern versehenen Kastenwagens innert der angesetzten Frist abgegeben bzw. in solche des Kantons Basel-Landschaft umgetauscht zu haben.
B.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 27. September 2022 der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Januar 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei von der Anklage freizusprechen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhalts-feststellung der Vorinstanz. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei nicht erstellt, dass die Verfügung der MFK vom 6. August 2019 in den Briefkasten der B.________ AG zugestellt worden sei, weil der Nachweis der korrekten Adressierung der Sendung fehle.
E. 1.2 Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Sendung mit der Verfügung der MFK vom 6. August 2019 an die B.________ AG adressiert gewesen und in deren Briefkasten gelegt worden sei. Sie stützt sich dabei auf den Sendungsverlauf und das Aufgabeverzeichnis.
E. 1.3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Postsendung yyy mit der Verfügung der MFK vom 6. August 2019 gemäss Sendungsverlauf am 7. August 2019 zugestellt wurde. Sie führt aus, an wen die Sendung adressiert gewesen sei, ergebe sich zwar nicht aus dem Sendungsverlauf, aber aus dem Aufgabeverzeichnis. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die besagte Postsendung an die "B.________ AG in U.________" adressiert gewesen sei. Wie schon vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, beim besagten Verzeichnis handle es sich um ein unvollständiges und "verfälschtes", nachträglich erstelltes Dokument. Echte "Barcodelisten" der Post würden eine Zeile für den Poststempel mit Datum und Unterschrift des die Sendung entgegennehmenden Postangestellten enthalten. Die Vorinstanz hält hierzu fest, das Verzeichnis sei naheliegenderweise am Tag des Versands an die Staatsanwaltschaft - am 10. Dezember 2020 - durch die MFK über das Online-Geschäftskundenportal der Post erstellt bzw. ausgedruckt worden. Damit erklärt sie nachvollziehbar, weshalb das Dokument ein "nachträgliches" Datum trägt. Sie geht auch auf den Einwand des fehlenden Poststempels ein und erläutert, auf dem Verzeichnis finde sich unter der Rubrik "Vermerke der Post" die Barcode-Etikette der Filiale V.________, welcher die fragliche Sendung der MFK nachweislich übergeben worden sei. Damit sei die Entgegennahme der aufgelisteten Sendungen durch die Post bescheinigt. Mit seinen Vorbringen, die sich auf Barcodelisten beziehen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb das vorliegende Aufgabeverzeichnis "verfälscht und unvollständig" sein soll. Die Vorinstanz erachtet es zu Recht als erstellt, dass die Sendung mit der Verfügung der MFK vom 6. August 2019 an die B.________ AG adressiert war.
E. 2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus-gangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuer-legen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_517/2024
Urteil vom 21. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behörderlicher Aufforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2024 (460 23 92).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, in Missachtung der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK) vom 6. August 2019 an die B.________ AG weder die Kontrollschilder xxx noch den Fahrzeugausweis des mit diesen Schildern versehenen Kastenwagens innert der angesetzten Frist abgegeben bzw. in solche des Kantons Basel-Landschaft umgetauscht zu haben.
B.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 27. September 2022 der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Januar 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei von der Anklage freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhalts-feststellung der Vorinstanz. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei nicht erstellt, dass die Verfügung der MFK vom 6. August 2019 in den Briefkasten der B.________ AG zugestellt worden sei, weil der Nachweis der korrekten Adressierung der Sendung fehle.
1.2. Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Sendung mit der Verfügung der MFK vom 6. August 2019 an die B.________ AG adressiert gewesen und in deren Briefkasten gelegt worden sei. Sie stützt sich dabei auf den Sendungsverlauf und das Aufgabeverzeichnis.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet. Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Postsendung yyy mit der Verfügung der MFK vom 6. August 2019 gemäss Sendungsverlauf am 7. August 2019 zugestellt wurde. Sie führt aus, an wen die Sendung adressiert gewesen sei, ergebe sich zwar nicht aus dem Sendungsverlauf, aber aus dem Aufgabeverzeichnis. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die besagte Postsendung an die "B.________ AG in U.________" adressiert gewesen sei. Wie schon vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, beim besagten Verzeichnis handle es sich um ein unvollständiges und "verfälschtes", nachträglich erstelltes Dokument. Echte "Barcodelisten" der Post würden eine Zeile für den Poststempel mit Datum und Unterschrift des die Sendung entgegennehmenden Postangestellten enthalten. Die Vorinstanz hält hierzu fest, das Verzeichnis sei naheliegenderweise am Tag des Versands an die Staatsanwaltschaft - am 10. Dezember 2020 - durch die MFK über das Online-Geschäftskundenportal der Post erstellt bzw. ausgedruckt worden. Damit erklärt sie nachvollziehbar, weshalb das Dokument ein "nachträgliches" Datum trägt. Sie geht auch auf den Einwand des fehlenden Poststempels ein und erläutert, auf dem Verzeichnis finde sich unter der Rubrik "Vermerke der Post" die Barcode-Etikette der Filiale V.________, welcher die fragliche Sendung der MFK nachweislich übergeben worden sei. Damit sei die Entgegennahme der aufgelisteten Sendungen durch die Post bescheinigt. Mit seinen Vorbringen, die sich auf Barcodelisten beziehen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb das vorliegende Aufgabeverzeichnis "verfälscht und unvollständig" sein soll. Die Vorinstanz erachtet es zu Recht als erstellt, dass die Sendung mit der Verfügung der MFK vom 6. August 2019 an die B.________ AG adressiert war.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus-gangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuer-legen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir