opencaselaw.ch

6B_513/2019

Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Nichtbezahlung der Hundetaxe); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2019-07-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 2 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 31. Mai 2019 und 20. Juni 2019 eine Frist bis zum 17. Juni 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 1. Juli 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 3 Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_513/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Nichtbezahlung der Hundetaxe); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. April 2019 (SBK.2019.9/CH/va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

2.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 31. Mai 2019 und 20. Juni 2019 eine Frist bis zum 17. Juni 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis 1. Juli 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

3.

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill