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6B_512/2015

Einstellungsverfügung (Vergewaltigung usw.),

Bundesgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_512/2015

Verfügung vom 16. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Vergewaltigung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. März 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill