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6B_511/2024

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw.; Strafzumessung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist entgegen den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht handschriftlich unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung erübrigt sich, nachdem auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).

E. 2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der - vorliegend ausführlich begründete - angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht im Ansatz. Sie enthält kein Rechtsbegehren. Ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Kantons Aargau vom 15. Mai 2024 auch nur im Ansatz zu befassen, moniert der Beschwerdeführer zudem völlig pauschal, mit dem Urteil nicht zufrieden zu sein. Es gäbe Aktenwidrigkeiten, der Sachverhalt und die Beweiswürdigung seien ergänzungsbedürftig bzw. mangelhaft und es lägen wesentliche Verfahrensverstösse vor (z.B. in Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht oder Unbefangenheit des Entscheidungsorgans). Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das angefochtene Urteil geltendes Recht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_511/2024

Urteil vom 26. Juni 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw.; Strafzumessung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Mai 2024 (SST.2023.298).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde ist entgegen den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht handschriftlich unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung erübrigt sich, nachdem auf die Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und einer Begründung ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 2).

2.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der - vorliegend ausführlich begründete - angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht im Ansatz. Sie enthält kein Rechtsbegehren. Ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Kantons Aargau vom 15. Mai 2024 auch nur im Ansatz zu befassen, moniert der Beschwerdeführer zudem völlig pauschal, mit dem Urteil nicht zufrieden zu sein. Es gäbe Aktenwidrigkeiten, der Sachverhalt und die Beweiswürdigung seien ergänzungsbedürftig bzw. mangelhaft und es lägen wesentliche Verfahrensverstösse vor (z.B. in Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht oder Unbefangenheit des Entscheidungsorgans). Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das angefochtene Urteil geltendes Recht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill