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6B_508/2013

Gewerbsmässiger Betrug,

Bundesgericht · 2013-06-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 20. März 2013 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Oktober 2012 nicht ein, weil das rechtzeitig angemeldete Rechtsmittel nicht erklärt worden war. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine entsprechende Information erhalten. Dies trifft nicht zu. Auf Seite 23 des erstinstanzlichen Urteils ist klar und deutlich festgehalten, dass dagegen innert 20 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung erklärt werden könne. Inwieweit es im Falle des Beschwerdeführers über diese Belehrung hinaus einer weiteren Information bedurft hätte, legt er nicht dar. Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Mit dieser hat sich die Vorinstanz nicht befasst, weshalb dies auch dem Bundesgericht verwehrt ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser macht geltend, er sei mittellos. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Sie kann in Anwendung von Art. 64 BGG nicht gewährt werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien. Da der Beschwerdeführer sich zu seiner angeblichen Bedürftigkeit nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_508/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 20. März 2013 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Oktober 2012 nicht ein, weil das rechtzeitig angemeldete Rechtsmittel nicht erklärt worden war. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine entsprechende Information erhalten. Dies trifft nicht zu. Auf Seite 23 des erstinstanzlichen Urteils ist klar und deutlich festgehalten, dass dagegen innert 20 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung erklärt werden könne. Inwieweit es im Falle des Beschwerdeführers über diese Belehrung hinaus einer weiteren Information bedurft hätte, legt er nicht dar. Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Mit dieser hat sich die Vorinstanz nicht befasst, weshalb dies auch dem Bundesgericht verwehrt ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser macht geltend, er sei mittellos. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Sie kann in Anwendung von Art. 64 BGG nicht gewährt werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien. Da der Beschwerdeführer sich zu seiner angeblichen Bedürftigkeit nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn