Umwandlung gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe; Rückzug | Straf- und Massnahmenvollzug
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 18.06.2018 6B 506/2018 (6B_506/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 18.06.2018 6B 506/2018 (6B_506/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 18.06.2018 6B 506/2018 (6B_506/2018)
Umwandlung gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe; Rückzug | Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_506/2018 Verfügung vom 18. Juni 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Umwandlung gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. April 2018 (SW.2018.28). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juni 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill