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6B_504/2017

Schadenersatz (vorsätzliche Verursachung einer Explosion usw.), Nichteintreten,

Bundesgericht · 2017-06-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_504/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________ in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

2. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schadenersatz (vorsätzliche Verursachung einer Explosion usw.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 26. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2017 entsprochen und der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 12. Juni 2017 gewährt mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill