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6B 497/2015

Bundesgericht · 2015-06-01 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) | Strafprozess

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 01.06.2015 6B 497/2015 (6B_497/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 01.06.2015 6B 497/2015 (6B_497/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 01.06.2015 6B 497/2015 (6B_497/2015)

Nichtanhandnahme (Betrug usw.) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_497/2015 Verfügung vom 1. Juni 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Mai 2015. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Mai 2015 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juni 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill