Aufgebot zum Strafantritt | Straf- und Massnahmenvollzug
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im Rahmen eines kantonalen Verfahrens gegen eine Aufgebots- und Vollzugsverfügung auf seine Vorbringen nicht eingetreten wurde, weil sie sich nur gegen den Inhalt des zu vollstreckenden Strafurteils richteten, welches nicht Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens bilde (angefochtener Entscheid S. 4). Auch vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er sei unschuldig und wolle ein leeres Strafregister haben, weil er kein Krimineller sei. Mit der Frage, ob die Vorinstanz auf solche Vorbringen hätte eintreten müssen, befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 08.06.2010 6B 494/2010 (6B_494/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 08.06.2010 6B 494/2010 (6B_494/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 08.06.2010 6B 494/2010 (6B_494/2010)
Aufgebot zum Strafantritt | Straf- und Massnahmenvollzug
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_494/2010 Urteil vom 8. Juni 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Aufgebot zum Strafantritt, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. Mai 2010. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im Rahmen eines kantonalen Verfahrens gegen eine Aufgebots- und Vollzugsverfügung auf seine Vorbringen nicht eingetreten wurde, weil sie sich nur gegen den Inhalt des zu vollstreckenden Strafurteils richteten, welches nicht Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens bilde (angefochtener Entscheid S. 4). Auch vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung, er sei unschuldig und wolle ein leeres Strafregister haben, weil er kein Krimineller sei. Mit der Frage, ob die Vorinstanz auf solche Vorbringen hätte eintreten müssen, befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juni 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn