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6B_493/2013

Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Bundesgericht · 2013-06-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 14. Mai 2013 teilte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit, sie habe diverse Unterlagen "zur Kenntnisnahme und weiteren Verarbeitung" eingereicht und ausdrücklich angemerkt, sie reiche kein Rechtsmittel ein, "da meine Beschwerden nie Ihren Anforderungen entsprechen", weshalb kein Verfahren eröffnet und die Eingabe abgelegt werde. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2013 nicht zu entnehmen, da darin nur das Buch Mose und ein Buch von Altbundesrat Leuenberger zitiert werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_493/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 14. Mai 2013 teilte das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit, sie habe diverse Unterlagen "zur Kenntnisnahme und weiteren Verarbeitung" eingereicht und ausdrücklich angemerkt, sie reiche kein Rechtsmittel ein, "da meine Beschwerden nie Ihren Anforderungen entsprechen", weshalb kein Verfahren eröffnet und die Eingabe abgelegt werde. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2013 nicht zu entnehmen, da darin nur das Buch Mose und ein Buch von Altbundesrat Leuenberger zitiert werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn