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6B_492/2007

Fälschung von Ausweisen; SVG-Widerhandlung,

Bundesgericht · 2007-09-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem oder entzogenem Führerausweis schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf ein angeblich gewohnheitsrechtliches Verhältnismässigkeitsgebot, welches verletzt werde, wenn er gewisse Projekte nicht oder nur verzögert starten könne. Dieses Vorbringen hat mit der Frage, ob er zu Recht schuldig gesprochen und bestraft wurde, nichts zu tun. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_492/2007 /rom

Urteil vom 19. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Fälschung von Ausweisen; SVG-Widerhandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem oder entzogenem Führerausweis schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf ein angeblich gewohnheitsrechtliches Verhältnismässigkeitsgebot, welches verletzt werde, wenn er gewisse Projekte nicht oder nur verzögert starten könne. Dieses Vorbringen hat mit der Frage, ob er zu Recht schuldig gesprochen und bestraft wurde, nichts zu tun. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: