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6B_491/2007

Nichtanhandnahmeverfügung,

Bundesgericht · 2007-09-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf Eingaben des Beschwerdesführers zu Recht nicht eingetreten sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5). Mit der heute einzig interessierenden Frage der Verspätung befasst sich die Beschwerde nicht. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_491/2007 /rom

Urteil vom 21. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 13. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung sei verspätet gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf Eingaben des Beschwerdesführers zu Recht nicht eingetreten sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5). Mit der heute einzig interessierenden Frage der Verspätung befasst sich die Beschwerde nicht. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: