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6B_488/2015

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),

Bundesgericht · 2015-06-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_488/2015

Verfügung vom 17. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Andreas Schärer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn