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6B_486/2011

Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2012-01-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_486/2011

Verfügung vom 31. Januar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. November 2010.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zurückgezogen.

Gemäss Ziff. 6b der Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vom 23./27. Januar 2012 sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch