Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Der Vorschuss ging nicht ein. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2014 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 25. Juni 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge führte er die Zahlung erst am 26. Juni 2014 und damit verspätet aus (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 04.07.2014 6B 478/2014 (6B_478/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 04.07.2014 6B 478/2014 (6B_478/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 04.07.2014 6B 478/2014 (6B_478/2014)
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_478/2014 Urteil vom 4. Juli 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Der Vorschuss ging nicht ein. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2014 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 25. Juni 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge führte er die Zahlung erst am 26. Juni 2014 und damit verspätet aus (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juli 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn