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6B_477/2012

Massnahmenvollzug,

Bundesgericht · 2012-08-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Bei der verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. August 2012 handelt es sich weder um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder Art. 93 BGG . Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_477/2012

Urteil vom 23. August 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Bei der verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. August 2012 handelt es sich weder um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder Art. 93 BGG . Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill