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6B_475/2014

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2014-06-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. April 2014, die unterschiedliche Beschuldigte betreffen (BEK 2013 188 und 189). Das Bundesgericht hat deshalb die beiden Verfahren 6B_475/2014 und 6B_476/2014 eröffnet. In beiden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Mai und 5. Juni 2014 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse gingen innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_475/2014

6B_476/2014

Urteil vom 27. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. April 2014 (BEK 2013 188 und 189).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. April 2014, die unterschiedliche Beschuldigte betreffen (BEK 2013 188 und 189). Das Bundesgericht hat deshalb die beiden Verfahren 6B_475/2014 und 6B_476/2014 eröffnet. In beiden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Mai und 5. Juni 2014 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse gingen innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn