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6B_474/2024

Verfahrenskosten (Strafbefehl, Verkehrsregelverletzung); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhielt am 8. Juni 2023 resp. 20. Juli 2023 eine Übertretungsanzeige bzw. eine Zahlungserinnerung betreffend eine am 2. August 2021 begangene Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer kostenfällig mit Fr. 20.-- gebüsst. Nach Einspracheerhebung vom 6. November 2023 wurde der Strafbefehl dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November 2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse. Das Strafgericht gab dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 Gelegenheit, zur Gültigkeit der Einsprache bis zum 8. Januar 2024 Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange; ohne Rückmeldung werde im Falle eines Eintretens der Entscheid schriftlich ergehen. Am 1. März 2024 erklärte das Strafgericht den Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten. Nach Urteilszustellung wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2024 abwies. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 an das Bundesgericht.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 10. Juli 2024 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Diese Verfügung vom 12. Juni 2024 wurde annulliert und durch die Verfügung vom 21. August 2024 ersetzt, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis am 11. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Am 25. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. November 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Die mit Rückschein und A-Post versandten Verfügungen wurden zugestellt (siehe postalische Sendungsverfolgung) und auch zur Kenntnis genommen (vgl. act. 7, 8 und 10). In seiner Korrespondenz hat sich der Beschwerdeführer wiederholt, im Übrigen auch nach Erhalt der Nachfristverfügung vom 25. Oktober 2024, auf den Standpunkt gestellt, wegen Nichterhalts der ersten beiden Schreiben des Bundesgerichts (wohl im Zusammenhang mit der annullierten Verfügung vom 12. Juni 2024) nicht bereit zu sein, zusätzliche Kosten, Vorschüsse oder Ähnliches zu bezahlen.

Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der bis zum 15. November 2024 laufenden Nachfrist und auch bis heute nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in einer den Formerfordernissen genügenden Weise vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

E. 5 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_474/2024

Urteil vom 10. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten (Strafbefehl, Verkehrsregelverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 17. April 2024 (BES.2024.38).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhielt am 8. Juni 2023 resp. 20. Juli 2023 eine Übertretungsanzeige bzw. eine Zahlungserinnerung betreffend eine am 2. August 2021 begangene Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer kostenfällig mit Fr. 20.-- gebüsst. Nach Einspracheerhebung vom 6. November 2023 wurde der Strafbefehl dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November 2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse. Das Strafgericht gab dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 Gelegenheit, zur Gültigkeit der Einsprache bis zum 8. Januar 2024 Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange; ohne Rückmeldung werde im Falle eines Eintretens der Entscheid schriftlich ergehen. Am 1. März 2024 erklärte das Strafgericht den Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten. Nach Urteilszustellung wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2024 abwies. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2024 an das Bundesgericht.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 10. Juli 2024 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Diese Verfügung vom 12. Juni 2024 wurde annulliert und durch die Verfügung vom 21. August 2024 ersetzt, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis am 11. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Am 25. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. November 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Die mit Rückschein und A-Post versandten Verfügungen wurden zugestellt (siehe postalische Sendungsverfolgung) und auch zur Kenntnis genommen (vgl. act. 7, 8 und 10). In seiner Korrespondenz hat sich der Beschwerdeführer wiederholt, im Übrigen auch nach Erhalt der Nachfristverfügung vom 25. Oktober 2024, auf den Standpunkt gestellt, wegen Nichterhalts der ersten beiden Schreiben des Bundesgerichts (wohl im Zusammenhang mit der annullierten Verfügung vom 12. Juni 2024) nicht bereit zu sein, zusätzliche Kosten, Vorschüsse oder Ähnliches zu bezahlen.

Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der bis zum 15. November 2024 laufenden Nachfrist und auch bis heute nicht ein, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in einer den Formerfordernissen genügenden Weise vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill