Nichteintretensverfügung (Verleumdung) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verleumdung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Die Rechtslage wurde ihm bereits mehrfach dargelegt (Urteile 6B_408/2010 vom 28. Mai 2010 und namentlich 6B_304/2009 vom 16. April 2009, 6B_773/2009 vom 13. Oktober 2009 und 6B_932/2009 vom 10. November 2009). Aus den dort genannten Gründen ist auch auf die vorliegende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 23.08.2010 6B 470/2010 (6B_470/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 23.08.2010 6B 470/2010 (6B_470/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 23.08.2010 6B 470/2010 (6B_470/2010)
Nichteintretensverfügung (Verleumdung) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_470/2010 Urteil vom 23. August 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintretensverfügung (Verleumdung), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. April 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verleumdung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Die Rechtslage wurde ihm bereits mehrfach dargelegt (Urteile 6B_408/2010 vom 28. Mai 2010 und namentlich 6B_304/2009 vom 16. April 2009, 6B_773/2009 vom 13. Oktober 2009 und 6B_932/2009 vom 10. November 2009). Aus den dort genannten Gründen ist auch auf die vorliegende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill