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6B_467/2017

Nichtanhandnahme (Veruntreuung),

Bundesgericht · 2017-06-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 8. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. Juni 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_467/2017

Urteil vom 13. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2017.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 8. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde ihr für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 2. Juni 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld