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6B_467/2009

Nichteintretensentscheid,

Bundesgericht · 2009-09-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 9. Juni 2009 und 8. Juli 2009 Fristen bis zum 30. Juni 2009 und 31. August 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerden ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_467/2009

6B_468/2009

Urteil vom 11. September 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 12. Mai 2009

(AK Nr. 2009/108/RIP und AK Nr. 2009/193/RIP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 9. Juni 2009 und 8. Juli 2009 Fristen bis zum 30. Juni 2009 und 31. August 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerden ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn