opencaselaw.ch

6B 466/2007

Bundesgericht · 2007-09-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Vergewaltigung | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 20. Juni 2007 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde in Strafsachen beträgt gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG hätte die Beschwerde spätestens am 21. August 2007 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. August 2007 auf der Post aufgegeben wurde, ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde aussichtslos sind. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 01.09.2007 6B 466/2007 (6B_466/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 01.09.2007 6B 466/2007 (6B_466/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 01.09.2007 6B 466/2007 (6B_466/2007)

Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Vergewaltigung | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_466/2007 /bri Urteil vom 1. September 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Vergewaltigung, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. April 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 20. Juni 2007 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde in Strafsachen beträgt gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG hätte die Beschwerde spätestens am 21. August 2007 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. August 2007 auf der Post aufgegeben wurde, ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde aussichtslos sind. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. September 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: