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6B_462/2012

SVG-Widerhandlung (Einsprache gegen Strafbefehl),

Bundesgericht · 2012-10-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_462/2012

Verfügung vom 16. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Laufenburg, 5080 Laufenburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

SVG-Widerhandlung (Einsprache gegen Strafbefehl),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn