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6B_462/2008

Einfache Körperverletzung; Schadenersatz,

Bundesgericht · 2008-09-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_462/2008 /hum

Verfügung vom 25. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Engel,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 5. Mai 2008.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. September 2008 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn