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6B_461/2013

Einstellung,

Bundesgericht · 2013-05-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 19. April 2013 aus formellen Gründen auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Vor Bundesgericht befasst sich diese einzig mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war, und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Hingegen äussert sie sich mit keinem Wort dazu, weshalb und inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, die kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, unrichtig oder willkürlich sein könnte. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_461/2013

Urteil vom 29. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 19. April 2013 aus formellen Gründen auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Vor Bundesgericht befasst sich diese einzig mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war, und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Hingegen äussert sie sich mit keinem Wort dazu, weshalb und inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, die kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, unrichtig oder willkürlich sein könnte. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill