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6B_455/2025

Mehrfacher Diebstahl; versuchter Diebstahl; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür, Unschuldsvermutung,

Bundesgericht ·I. Strafrechtliche Abteilung · 2026-09-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Gersau sprach A.________ mit Urteil vom 9. Mai 2023 schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB . Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und hiess diverse Zivilforderungen gut.

B.

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 hiess das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut, soweit es auf sie eintrat, und verwies die Zivilforderungen teilweise auf den Zivilweg. Es sprach A.________ schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

C.

A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des angefochtenen Urteils. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42

Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen

(BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).

E. 2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_165/2025 vom

14. Januar 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 2.3 Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2).

E. 2.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom

4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88

E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4).

E. 3 Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Urteil folgende, vorliegend strittige Sachverhalte als erstellt:

E. 3.1 Der Beschwerdeführer habe am 3. November 2021 an der U.________strasse xxx in V.________ ein Fenster aufgebrochen und dabei Sachschaden angerichtet, sei in das Haus eingestiegen und habe dort Bargeld und Wertsachen, in erster Linie Schmuck, an sich genommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort sei durch die Mobilfunkdaten erwiesen, zudem habe ab den Werkzeugeindruckspuren am Fenster DNA des Beschwerdeführers gesichert werden können.

E. 3.2 Am 5. November 2021 sei der Beschwerdeführer am W.________weg yyy in X________ über eine unverschlossene Zugangstür im Wintergarten zu einer verschlossenen Verandatür gelangt, welche er mit Körperkraft aufgestossen und dabei beschädigt habe. Er sei in das Einfamilienhaus eingedrungen und habe Bargeld und Schmuck entwendet. Auch hier sei seine Anwesenheit durch Mobilfunkdaten belegt. Zudem habe er DNA-Spuren am Türgriff hinterlassen.

E. 3.3 Schliesslich sei am 6. November 2021 ein Einbruch an der Y.________strasse zzz in Z.________ gemeldet worden, bei dem der Beschwerdeführer mit Körpergewalt die Sitzplatztür aufgebrochen und damit beschädigt habe, ins Haus eingedrungen sei und auch dort Wertgegenstände habe entwenden wollen, jedoch keine aufgefunden habe. Auch an diesem Tatort sei seine Anwesenheit durch Mobilfunkdaten und DNA-Spuren am Türgriff belegt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Es lägen keine vertretbaren Beweismittel vor, die belegten, dass er die besagten Liegenschaften mit der Absicht, Geld oder Wertgegenstände zu entwenden, betreten bzw. Geld oder Wertgegenstände aus diesen Liegenschaften entwendet habe. Er habe am 3. November 2021 in der Nähe von V.________ gearbeitet, was wohl der Grund sei, weshalb sich sein Handy mit der Mobilfunkantenne verbunden habe. Auf der Baustelle habe er mit Werkzeug hantiert, weshalb seine DNA darauf zu finden sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass jemand anderes mit diesem Werkzeug den Einbruch begangen habe. Die beiden anderen Adressen habe er an den fraglichen Daten zwar aufgesucht und vermutlich auch die Türgriffe der Terrassentüren berührt. Er sei jedoch nicht in die Häuser eingedrungen und habe auch nichts gestohlen, sondern habe lediglich nach Arbeit gesucht (Reinigungsarbeiten im Direktkontakt, vergleichbar mit hausiererähnlichem Vorgehen). In den Häusern seien jeweils keine Spuren von ihm zu finden gewesen und auch das Diebesgut habe bei ihm nicht sichergestellt werden können. Seine Vorstrafen dürften nicht als Beweismittel betrachtet werden. Die Vorinstanz habe durch die Schuldsprüche die Unschuldsvermutung sowie die Pflicht zur objektiven Beweiswürdigung verletzt.

E. 4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Er stellt lediglich seine Ansicht der Geschehnisse den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber, ohne dabei darzulegen, dass jene offensichtlich unrichtig wären. Soweit er für die Mobilfunkdaten und DNA-Spuren an den Tatorten andere Erklärungen anbietet und gleichzeitig behauptet, diese Indizien würden keine Anwesenheit am Tatort belegen, führt dies nicht dazu, dass die vorinstanzliche Feststellung, er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesend gewesen, schlechterdings unhaltbar wäre. Dies insbesondere, als er die alternativen Versionen selbst lediglich als "eher wahrscheinlich" oder "nicht auszuschliessen" bezeichnet (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) und bei den Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Gericht seine Anwesenheit an den Tatorten bestätigt hat. Die fehlenden weiteren Spuren (keine DNA oder Fingerabdrücke innerhalb der Liegenschaften, kein Auffinden des Diebesguts) wurden von der Vorinstanz entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation auch nicht als belastende Indizien gewertet, sondern lediglich mit überzeugender Begründung nicht als entlastend betrachtet. Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die inkonsistenten und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Es ist ebenso wenig willkürlich und verletzt auch nicht die Unschuldsvermutung, dass die Vorinstanz als Indiz berücksichtigt, dass das Vorgehen in den vorliegend in Frage stehenden Einbruchdiebstählen dem bisherigen modus operandi des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers entspricht. Die auf die Indizien gestützte vorinstanzliche Feststellung, dieser sei erwiesenermassen zur Tatzeit an den Tatorten anwesend gewesen, habe dort jeweils eine Tür oder ein Fenster aufgebrochen, sei eingestiegen und habe - soweit er welche aufgefunden habe - Wertgegenstände entwendet, ist demnach nicht offensichtlich unrichtig.

E. 5 Seine Anträge betreffend Zivilforderungen, Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_455/2025

Urteil vom 22. September 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,

und diese substituiert durch

Rechtsanwältin Jacqueline Schmid,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. B.B.________,

3. C.B.________,

4. D.B.________,

5. E.________ AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfacher Diebstahl; versuchter Diebstahl; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür, Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 18. Februar 2025

(STK 2023 53).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Gersau sprach A.________ mit Urteil vom 9. Mai 2023 schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB . Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und hiess diverse Zivilforderungen gut.

B.

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 hiess das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut, soweit es auf sie eintrat, und verwies die Zivilforderungen teilweise auf den Zivilweg. Es sprach A.________ schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

C.

A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des angefochtenen Urteils. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42

Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen

(BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_165/2025 vom

14. Januar 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2).

2.4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom

4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88

E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4).

3.

Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Urteil folgende, vorliegend strittige Sachverhalte als erstellt:

3.1. Der Beschwerdeführer habe am 3. November 2021 an der U.________strasse xxx in V.________ ein Fenster aufgebrochen und dabei Sachschaden angerichtet, sei in das Haus eingestiegen und habe dort Bargeld und Wertsachen, in erster Linie Schmuck, an sich genommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort sei durch die Mobilfunkdaten erwiesen, zudem habe ab den Werkzeugeindruckspuren am Fenster DNA des Beschwerdeführers gesichert werden können.

3.2. Am 5. November 2021 sei der Beschwerdeführer am W.________weg yyy in X________ über eine unverschlossene Zugangstür im Wintergarten zu einer verschlossenen Verandatür gelangt, welche er mit Körperkraft aufgestossen und dabei beschädigt habe. Er sei in das Einfamilienhaus eingedrungen und habe Bargeld und Schmuck entwendet. Auch hier sei seine Anwesenheit durch Mobilfunkdaten belegt. Zudem habe er DNA-Spuren am Türgriff hinterlassen.

3.3. Schliesslich sei am 6. November 2021 ein Einbruch an der Y.________strasse zzz in Z.________ gemeldet worden, bei dem der Beschwerdeführer mit Körpergewalt die Sitzplatztür aufgebrochen und damit beschädigt habe, ins Haus eingedrungen sei und auch dort Wertgegenstände habe entwenden wollen, jedoch keine aufgefunden habe. Auch an diesem Tatort sei seine Anwesenheit durch Mobilfunkdaten und DNA-Spuren am Türgriff belegt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Es lägen keine vertretbaren Beweismittel vor, die belegten, dass er die besagten Liegenschaften mit der Absicht, Geld oder Wertgegenstände zu entwenden, betreten bzw. Geld oder Wertgegenstände aus diesen Liegenschaften entwendet habe. Er habe am 3. November 2021 in der Nähe von V.________ gearbeitet, was wohl der Grund sei, weshalb sich sein Handy mit der Mobilfunkantenne verbunden habe. Auf der Baustelle habe er mit Werkzeug hantiert, weshalb seine DNA darauf zu finden sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass jemand anderes mit diesem Werkzeug den Einbruch begangen habe. Die beiden anderen Adressen habe er an den fraglichen Daten zwar aufgesucht und vermutlich auch die Türgriffe der Terrassentüren berührt. Er sei jedoch nicht in die Häuser eingedrungen und habe auch nichts gestohlen, sondern habe lediglich nach Arbeit gesucht (Reinigungsarbeiten im Direktkontakt, vergleichbar mit hausiererähnlichem Vorgehen). In den Häusern seien jeweils keine Spuren von ihm zu finden gewesen und auch das Diebesgut habe bei ihm nicht sichergestellt werden können. Seine Vorstrafen dürften nicht als Beweismittel betrachtet werden. Die Vorinstanz habe durch die Schuldsprüche die Unschuldsvermutung sowie die Pflicht zur objektiven Beweiswürdigung verletzt.

4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Er stellt lediglich seine Ansicht der Geschehnisse den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber, ohne dabei darzulegen, dass jene offensichtlich unrichtig wären. Soweit er für die Mobilfunkdaten und DNA-Spuren an den Tatorten andere Erklärungen anbietet und gleichzeitig behauptet, diese Indizien würden keine Anwesenheit am Tatort belegen, führt dies nicht dazu, dass die vorinstanzliche Feststellung, er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesend gewesen, schlechterdings unhaltbar wäre. Dies insbesondere, als er die alternativen Versionen selbst lediglich als "eher wahrscheinlich" oder "nicht auszuschliessen" bezeichnet (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) und bei den Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Gericht seine Anwesenheit an den Tatorten bestätigt hat. Die fehlenden weiteren Spuren (keine DNA oder Fingerabdrücke innerhalb der Liegenschaften, kein Auffinden des Diebesguts) wurden von der Vorinstanz entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation auch nicht als belastende Indizien gewertet, sondern lediglich mit überzeugender Begründung nicht als entlastend betrachtet. Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die inkonsistenten und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Es ist ebenso wenig willkürlich und verletzt auch nicht die Unschuldsvermutung, dass die Vorinstanz als Indiz berücksichtigt, dass das Vorgehen in den vorliegend in Frage stehenden Einbruchdiebstählen dem bisherigen modus operandi des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers entspricht. Die auf die Indizien gestützte vorinstanzliche Feststellung, dieser sei erwiesenermassen zur Tatzeit an den Tatorten anwesend gewesen, habe dort jeweils eine Tür oder ein Fenster aufgebrochen, sei eingestiegen und habe - soweit er welche aufgefunden habe - Wertgegenstände entwendet, ist demnach nicht offensichtlich unrichtig.

5.

Seine Anträge betreffend Zivilforderungen, Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Bögli