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6B 454/2023

Bundesgericht · 2023-07-18 · Deutsch CH
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Rückzug der Berufung (Tätlichkeiten); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Verfügung vom 13. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Eingabe vom 9. März 2023 zurückgezogen habe, das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung erledigt und das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 6. September 2022 rechtskräftig sei. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. April 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.-- bis zum 21. April 2023 angesetzt. Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Eine am 18. April 2023 beantragte Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer einmalig antragsgemäss bis zum 31. Mai 2023 gewährt. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juli 2023. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 5. Juli 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Sie gilt trotzdem als zugestellt, weil er mit gerichtlicher Post rechnen musste. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post verschickt. Indessen zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst am 7. Juli 2023 und damit erst nach Ablauf der unerstreckbaren Nachfrist bei der Post ein. Androhungsgemäss kann deshalb mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 4 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 18.07.2023 6B 454/2023 (6B_454/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 18.07.2023 6B 454/2023 (6B_454/2023) Tribunale federale I Corte di diritto penale 18.07.2023 6B 454/2023 (6B_454/2023)

Rückzug der Berufung (Tätlichkeiten); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_454/2023 Urteil vom 18. Juli 2023 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rückzug der Berufung (Tätlichkeiten); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. März 2023 (4M 22 107). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Verfügung vom 13. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Eingabe vom 9. März 2023 zurückgezogen habe, das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung erledigt und das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 6. September 2022 rechtskräftig sei. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. April 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.-- bis zum 21. April 2023 angesetzt. Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Eine am 18. April 2023 beantragte Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer einmalig antragsgemäss bis zum 31. Mai 2023 gewährt. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juli 2023. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 5. Juli 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Sie gilt trotzdem als zugestellt, weil er mit gerichtlicher Post rechnen musste. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post verschickt. Indessen zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst am 7. Juli 2023 und damit erst nach Ablauf der unerstreckbaren Nachfrist bei der Post ein. Androhungsgemäss kann deshalb mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. 5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juli 2023 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill