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6B_454/2013

Ungehorsam im Betreibungsverfahren,

Bundesgericht · 2013-07-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 13. Mai 2013 und 6. Juni 2013 eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2013 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die zweite Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt, worauf ihm eine Kopie noch mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt auch die zweite Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_454/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ungehorsam im Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 13. Mai 2013 und 6. Juni 2013 eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2013 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die zweite Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt, worauf ihm eine Kopie noch mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt auch die zweite Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn