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6B_453/2022

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung, Missachten von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2022-06-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2022 ein.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2022 Frist bis zum 29. April 2022 sowie mit Verfügung vom 9. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_453/2022

Urteil vom 2. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung, Missachten von Anordnungen des Bahn-/ Sicherheitspersonals; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2022 (SU210034-O/U/ad).

Die Präsidientin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2022 ein.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. April 2022 Frist bis zum 29. April 2022 sowie mit Verfügung vom 9. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Mai 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill