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6B_452/2015

Einsprache (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit),

Bundesgericht · 2015-05-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist von zwei Personen im Namen der Beschwerdeführerin abgefasst worden. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe indessen auch persönlich unterschrieben. Die Eingabe erfüllt folglich die Formerfordernisse.

E. 2 Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. April 2014 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 40.--. Auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl trat das Bezirksgericht Zürich am 6. Oktober 2014 infolge Verspätung nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ein vernünftiges Urteil zu fällen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Bedingung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin wird einfach die Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt, ohne dass konkrete Rügen in Bezug auf die Verfügung des Obergerichts vom 10. April 2015 vorgebracht würden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6) gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_452/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde ist von zwei Personen im Namen der Beschwerdeführerin abgefasst worden. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe indessen auch persönlich unterschrieben. Die Eingabe erfüllt folglich die Formerfordernisse.

2.

Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. April 2014 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 40.--. Auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl trat das Bezirksgericht Zürich am 6. Oktober 2014 infolge Verspätung nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ein vernünftiges Urteil zu fällen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Bedingung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin wird einfach die Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt, ohne dass konkrete Rügen in Bezug auf die Verfügung des Obergerichts vom 10. April 2015 vorgebracht würden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6) gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn