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6B_451/2008

Mehrfache Verkehrsregelverletzung,

Bundesgericht · 2008-06-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Gerichtsurkunde am 5. Mai 2008 zugestellt. Da diese Zustellung massgebend ist, lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 4. Juni 2008 ab. Die erst am 9. Juni 2008 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_451/2008/sst

Urteil vom 14. Juni 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Gerichtsurkunde am 5. Mai 2008 zugestellt. Da diese Zustellung massgebend ist, lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 4. Juni 2008 ab. Die erst am 9. Juni 2008 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill