Üble Nachrede; Rückzug | Straftaten
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.05.2019 6B 449/2019 (6B_449/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.05.2019 6B 449/2019 (6B_449/2019) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.05.2019 6B 449/2019 (6B_449/2019)
Üble Nachrede; Rückzug | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_449/2019 Verfügung vom 27. Mai 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X._________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Üble Nachrede; Rückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. März 2019 (2N 18 145). Erwägungen: Rechtsanwalt A.________ hat die Beschwerde am 13. Mai 2019 im Namen der Beschwerdeführerin schriftlich zurückgezogen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 hat er eine aktuelle, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht eingereicht, anknüpfend an seine Eingabe vom 13. Mai 2019 betreffend Beschwerderückzug. Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde kostenlos abzuschreiben. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Mai 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill