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6B 449/2017

Bundesgericht · 2017-06-26 · Deutsch CH
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Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2017 eine Frist bis zum 10. Mai 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 26.06.2017 6B 449/2017 (6B_449/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 26.06.2017 6B 449/2017 (6B_449/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 26.06.2017 6B 449/2017 (6B_449/2017)

Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_449/2017 Urteil vom 26. Juni 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. März 2017. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2017 eine Frist bis zum 10. Mai 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. Juni 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Juni 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill