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6B_447/2025

Übertretung des Waffengesetzes,

Bundesgericht · 2026-03-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Regionalgericht Landquart sprach A.________ mit unbegründetem Urteil vom 13. November 2024 der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 26 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

Nachdem A.________ am 22. November 2024 telefonisch Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatte, reichte er mit Schreiben vom 26. November 2024 (Datum des Poststempels) eine schriftliche Bestätigung seiner Berufungsanmeldung ein. Mit Schreiben vom 27. November 2024 übermittelte das Regionalgericht Landquart die Anmeldung der Berufung sowie das Urteilsdispositiv vor der Ausfertigung des begründeten Urteils an das damalige Kantonsgericht Graubünden (ab 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden). Es wies darauf hin, dass es der Auffassung sei, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgt sei. In der Folge teilte das Regionalgericht am 13. März 2025 das begründete Urteil mit und übermittelte die Akten zusammen mit der Berufungsanmeldung dem Obergericht des Kantons Graubünden.

Das Obergericht trat mit Beschluss vom 14. April 2025 auf die Berufung infolge fehlender Berufungserklärung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 15. Mai 2025 und Ergänzung vom 21. Mai 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2025 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf seine Berufung einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe fristgerecht Berufung angemeldet und am 16. Dezember 2024 eine Begründung eingereicht. Er sei in gutem Glauben gewesen, dass diese als Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genüge. Da keine klare Mitteilung erfolgt sei, dass seine Berufungserklärung erneut nach Zustellung des begründeten Urteils zwingend nötig sei, sei das Vertrauensprinzip ( Art. 9 BV ) verletzt worden. Auch die Rechtsmittelbelehrung sei missverständlich und für eine rechtsunkundige Person nicht klar verständlich gewesen. Das formale Nichteintreten verhindere eine materielle Überprüfung in einem Bagatellfall (Fr. 200.-- Busse) und sei daher unverhältnismässig ( Art. 5 Abs. 2 BV ). Mit innert Beschwerdefrist eingegangener Ergänzung verweist der Beschwerdeführer zudem darauf, dass ein Eintrag in das Strafregister sein berufliches Fortkommen ernsthaft gefährden könnte.

E. 2.2 Gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs ( Art. 399 Abs. 1 StPO ) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ( Art. 399 Abs. 3 StPO ; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein ( Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ; Urteile 6B_659/2025 vom 25. September 2025 E. 3.1; 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

E. 2.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass innert der zwanzigtägigen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung bzw. bis am 7. April 2025 keine Berufungserklärung erfolgt sei. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 eine "Begründung Berufung" eingereicht habe. Einerseits sei dies vor Zustellung des begründeten Urteils erfolgt; andererseits sei mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 lediglich Frist für die Stellungnahme zum Schreiben des Regionalgerichts angesetzt worden, wonach die Berufungsanmeldung verspätet und deshalb ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden sei (angefochtener Beschluss E. 2.2 S. 3)

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Bereits das Gesetz als solches stellt in Art. 399 Abs. 3 StPO klar, dass innert 20 Tagen "seit der Zustellung des begründeten Urteils" eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen ist. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers war sodann auch die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Fall nicht missverständlich bzw. auch für eine rechtsunkundige Person klar verständlich, nachdem darin der vorerwähnte, unzweideutige Gesetzestext nochmals wörtlich wiedergegeben wurde. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner (weiteren) "klaren Mitteilung" an ihn. Von einer Verletzung des Vertrauensprinzips kann entsprechend ebenfalls keine Rede sein. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 lediglich Frist für die Stellungnahme zum Schreiben des Regionalgerichts angesetzt worden sei, nicht auseinander und genügt insofern seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht.

Nachdem der Beschwerdeführer innert der Frist von 20 Tagen nach der rechtswirksamen Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hat, verletzt die Vorinstanz nach dem Gesagten kein Bundesrecht, wenn sie auf seine Berufung nicht eintritt ( Art. 399 Abs. 3 und Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwandes sind reduzierte Gerichtskosten angemessen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_447/2025

Urteil vom 11. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Waffengesetzes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 14. April 2025 (SR1 24 63).

Erwägungen:

1.

Das Regionalgericht Landquart sprach A.________ mit unbegründetem Urteil vom 13. November 2024 der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 26 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

Nachdem A.________ am 22. November 2024 telefonisch Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatte, reichte er mit Schreiben vom 26. November 2024 (Datum des Poststempels) eine schriftliche Bestätigung seiner Berufungsanmeldung ein. Mit Schreiben vom 27. November 2024 übermittelte das Regionalgericht Landquart die Anmeldung der Berufung sowie das Urteilsdispositiv vor der Ausfertigung des begründeten Urteils an das damalige Kantonsgericht Graubünden (ab 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden). Es wies darauf hin, dass es der Auffassung sei, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt, und beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgt sei. In der Folge teilte das Regionalgericht am 13. März 2025 das begründete Urteil mit und übermittelte die Akten zusammen mit der Berufungsanmeldung dem Obergericht des Kantons Graubünden.

Das Obergericht trat mit Beschluss vom 14. April 2025 auf die Berufung infolge fehlender Berufungserklärung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 15. Mai 2025 und Ergänzung vom 21. Mai 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2025 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, auf seine Berufung einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe fristgerecht Berufung angemeldet und am 16. Dezember 2024 eine Begründung eingereicht. Er sei in gutem Glauben gewesen, dass diese als Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genüge. Da keine klare Mitteilung erfolgt sei, dass seine Berufungserklärung erneut nach Zustellung des begründeten Urteils zwingend nötig sei, sei das Vertrauensprinzip ( Art. 9 BV ) verletzt worden. Auch die Rechtsmittelbelehrung sei missverständlich und für eine rechtsunkundige Person nicht klar verständlich gewesen. Das formale Nichteintreten verhindere eine materielle Überprüfung in einem Bagatellfall (Fr. 200.-- Busse) und sei daher unverhältnismässig ( Art. 5 Abs. 2 BV ). Mit innert Beschwerdefrist eingegangener Ergänzung verweist der Beschwerdeführer zudem darauf, dass ein Eintrag in das Strafregister sein berufliches Fortkommen ernsthaft gefährden könnte.

2.2. Gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs ( Art. 399 Abs. 1 StPO ) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ( Art. 399 Abs. 3 StPO ; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein ( Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ; Urteile 6B_659/2025 vom 25. September 2025 E. 3.1; 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass innert der zwanzigtägigen Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung bzw. bis am 7. April 2025 keine Berufungserklärung erfolgt sei. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 eine "Begründung Berufung" eingereicht habe. Einerseits sei dies vor Zustellung des begründeten Urteils erfolgt; andererseits sei mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 lediglich Frist für die Stellungnahme zum Schreiben des Regionalgerichts angesetzt worden, wonach die Berufungsanmeldung verspätet und deshalb ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden sei (angefochtener Beschluss E. 2.2 S. 3)

2.4. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Bereits das Gesetz als solches stellt in Art. 399 Abs. 3 StPO klar, dass innert 20 Tagen "seit der Zustellung des begründeten Urteils" eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen ist. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers war sodann auch die Rechtsmittelbelehrung im konkreten Fall nicht missverständlich bzw. auch für eine rechtsunkundige Person klar verständlich, nachdem darin der vorerwähnte, unzweideutige Gesetzestext nochmals wörtlich wiedergegeben wurde. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner (weiteren) "klaren Mitteilung" an ihn. Von einer Verletzung des Vertrauensprinzips kann entsprechend ebenfalls keine Rede sein. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 lediglich Frist für die Stellungnahme zum Schreiben des Regionalgerichts angesetzt worden sei, nicht auseinander und genügt insofern seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht.

Nachdem der Beschwerdeführer innert der Frist von 20 Tagen nach der rechtswirksamen Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hat, verletzt die Vorinstanz nach dem Gesagten kein Bundesrecht, wenn sie auf seine Berufung nicht eintritt ( Art. 399 Abs. 3 und Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ).

3.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwandes sind reduzierte Gerichtskosten angemessen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller