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6B 446/2009

Bundesgericht · 2009-06-29 · Deutsch CH
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Eröffnung eines Strafverfahrens (Diebstahl) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung reichte der Beschwerdeführer gegen die beteiligten Personen eine Strafanzeige wegen Diebstahls ein. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt (s. Mitteilungssatz auf S. 5 des angefochtenen Entscheids), weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbingung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Hausdurchsuchung korrekt durchgeführt wurde, von vornherein nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 29.06.2009 6B 446/2009 (6B_446/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 29.06.2009 6B 446/2009 (6B_446/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 29.06.2009 6B 446/2009 (6B_446/2009)

Eröffnung eines Strafverfahrens (Diebstahl) | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_446/2009 Urteil vom 29. Juni 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Eröffnung eines Strafverfahrens (Diebstahl), Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. April 2009. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung reichte der Beschwerdeführer gegen die beteiligten Personen eine Strafanzeige wegen Diebstahls ein. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt (s. Mitteilungssatz auf S. 5 des angefochtenen Entscheids), weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbingung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Hausdurchsuchung korrekt durchgeführt wurde, von vornherein nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juni 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn