Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil von 26. Februar 2026 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositivziffer 1). Es hielt fest, die gegen A.________ ausgefällten Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juli 2024 seien in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 2). Es widerrief den A.________ mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 gewährten bedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Dispositivziffer 3.2) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 (Dispositivziffer 3.1). Zudem ordnete das Obergericht eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffer 4) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 5 und 6).
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2026 beantragt A.________, die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 seien aufzuheben, er sei freizusprechen und von der Ansetzung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine neue Verhandlung durchzuführen und gestützt darauf ein neues Urteil zu fällen. Subeventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen, sub-subeventualiter diese auf 12 Monate, maximal 24 Monate zu reduzieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 StGB (teil-) bedingt zu gewähren sowie von der Ansetzung eines fakultativen Landesverweises in allen Fällen abzusehen. Sub-sub-subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 aufzuheben und es seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Landesverweises unter Beizug der aktuellen Migrations- und Krankheitsakten zurückzugeben.
E. 2 Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. März 2026 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde begann damit am 13. März 2026 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG
- am 27. April 2026 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG). Umstände, die einen Eröffnungsmangel zu begründen vermöchten, der diesem Fristenlauf entgegenstünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren eingesetzt worden war und das angefochtene Urteil zu Recht ihm als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde hätte demnach, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. April 2026, bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde indessen erst am 25. Juni 2026 und damit offensichtlich lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Die Beschwerdefrist wurde mithin nicht eingehalten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 BGG und macht dabei zusammengefasst geltend, der vormalige amtliche Verteidiger habe entgegen seinem Auftrag resp. entgegen der gemeinsamen Vereinbarung keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Frühestens mit Erhalt des Schreibens betreffend Strafvollzug am 30. Mai 2026 habe er vermutet bzw. Kenntnis davon erhalten, dass eine Beschwerde nicht eingelegt worden sei. Er wäre diesbezüglich jedoch auf einen Rechtsanwalt angewiesen und sei unverschuldet ausser Stande gewesen, gegen das streitgegenständliche Urteil selbst fristgerecht Beschwerde einzulegen, zumal er davon ausgegangen sei, der Rechtsvertreter werde diese wie besprochen einlegen. Dazu komme, dass ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und seiner Gesundheitsprobleme (schweres/schwerstes Asthma) auch nicht zumutbar gewesen sei, die Handlungen des damaligen Anwalts zu überprüfen. Dessen Verfehlungen verletzten seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechte und dürften nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Bundesgericht genommen würde.
E. 4 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteile 7B_1324/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.2; 6B_929/2025 vom 26. November 2025 E. 3.2; 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).
E. 5 Ob der Beschwerdeführer fristgerecht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG um Wiederherstellung ersucht, kann offen bleiben.
E. 6 Der Beschwerdeführer wirft dem ehemaligen amtlichen Verteidiger vor, auftrags- resp. vereinbarungswidrig keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben zu haben. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fällt damit ausser Betracht. Die in der Praxis hierfür verlangte klare Schuldlosigkeit liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich nach ständiger Rechtsprechung auch allfällige Fehlleistungen des Anwalts zurechnen lassen muss. Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte, hier aber nicht gegebene Ausnahme bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.3; 143 I 284 E. 2.2.3; Urteile 7B_1324/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5; 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.3 und 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Sie wird damit begründet, dass die beschuldigte Person sich hier durch einen Anwalt vertreten lassen muss und es ihr entsprechend nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihrer Verteidigung uneingeschränkt zurechnen zu lassen (BGE 149 IV 196 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3 und 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selber darüber entscheidet, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht, kommt diese Ausnahme nicht zur Anwendung (BGE 149 IV 97 E. 2.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in solchen Konstellationen nicht. Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteile 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3 und 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist - grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung - im Lichte des Rechts auf Zugang zum Gericht, welcher nicht in unangemessener Weise beschnitten werden darf, sowie auf Rechtsverteidigung und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den angerufenen Garantien vereinbar sind (vgl. betreffend das Verfahren nach StPO: BGE 149 IV 196 E. 1.1 und 1.5.2 f.; Urteil 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.3; betreffend das Verfahren nach BGG: BGE 149 IV 97 E. 2.5 f.; s.a. Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3). Darauf ist nicht zurückzukommen.
E. 7 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Beschwerden vom 25. Juni 2026 ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_445/2026
Urteil vom 21. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Misswirtschaft; Verstoss gegen das SVG; Verstoss
gegen das BetmG; Strafzumessung; Absehen von Strafe; Landesverweis; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS); Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Februar 2026 (SST.2025.70).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil von 26. Februar 2026 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositivziffer 1). Es hielt fest, die gegen A.________ ausgefällten Schuldsprüche gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juli 2024 seien in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffer 2). Es widerrief den A.________ mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 gewährten bedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Dispositivziffer 3.2) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 (Dispositivziffer 3.1). Zudem ordnete das Obergericht eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffer 4) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 5 und 6).
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2026 beantragt A.________, die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 seien aufzuheben, er sei freizusprechen und von der Ansetzung einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter seien die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine neue Verhandlung durchzuführen und gestützt darauf ein neues Urteil zu fällen. Subeventualiter seien die Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen, sub-subeventualiter diese auf 12 Monate, maximal 24 Monate zu reduzieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 StGB (teil-) bedingt zu gewähren sowie von der Ansetzung eines fakultativen Landesverweises in allen Fällen abzusehen. Sub-sub-subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2026 aufzuheben und es seien die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Landesverweises unter Beizug der aktuellen Migrations- und Krankheitsakten zurückzugeben.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. März 2026 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde begann damit am 13. März 2026 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG
- am 27. April 2026 (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG). Umstände, die einen Eröffnungsmangel zu begründen vermöchten, der diesem Fristenlauf entgegenstünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren eingesetzt worden war und das angefochtene Urteil zu Recht ihm als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde hätte demnach, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. April 2026, bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde indessen erst am 25. Juni 2026 und damit offensichtlich lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Die Beschwerdefrist wurde mithin nicht eingehalten, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 BGG und macht dabei zusammengefasst geltend, der vormalige amtliche Verteidiger habe entgegen seinem Auftrag resp. entgegen der gemeinsamen Vereinbarung keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Frühestens mit Erhalt des Schreibens betreffend Strafvollzug am 30. Mai 2026 habe er vermutet bzw. Kenntnis davon erhalten, dass eine Beschwerde nicht eingelegt worden sei. Er wäre diesbezüglich jedoch auf einen Rechtsanwalt angewiesen und sei unverschuldet ausser Stande gewesen, gegen das streitgegenständliche Urteil selbst fristgerecht Beschwerde einzulegen, zumal er davon ausgegangen sei, der Rechtsvertreter werde diese wie besprochen einlegen. Dazu komme, dass ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und seiner Gesundheitsprobleme (schweres/schwerstes Asthma) auch nicht zumutbar gewesen sei, die Handlungen des damaligen Anwalts zu überprüfen. Dessen Verfehlungen verletzten seine verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechte und dürften nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Bundesgericht genommen würde.
4.
Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteile 7B_1324/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.2; 6B_929/2025 vom 26. November 2025 E. 3.2; 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).
5.
Ob der Beschwerdeführer fristgerecht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG um Wiederherstellung ersucht, kann offen bleiben.
6.
Der Beschwerdeführer wirft dem ehemaligen amtlichen Verteidiger vor, auftrags- resp. vereinbarungswidrig keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben zu haben. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fällt damit ausser Betracht. Die in der Praxis hierfür verlangte klare Schuldlosigkeit liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich nach ständiger Rechtsprechung auch allfällige Fehlleistungen des Anwalts zurechnen lassen muss. Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte, hier aber nicht gegebene Ausnahme bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.3; 143 I 284 E. 2.2.3; Urteile 7B_1324/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5; 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.3 und 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Sie wird damit begründet, dass die beschuldigte Person sich hier durch einen Anwalt vertreten lassen muss und es ihr entsprechend nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihrer Verteidigung uneingeschränkt zurechnen zu lassen (BGE 149 IV 196 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3 und 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Im bundesgerichtlichen Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selber darüber entscheidet, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht, kommt diese Ausnahme nicht zur Anwendung (BGE 149 IV 97 E. 2.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in solchen Konstellationen nicht. Der Beschwerdeführer kann aus der Rechtsprechung zu Art. 94 StPO betreffend die notwendige Verteidigung für die Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteile 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3 und 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der von ihm verpassten Frist - grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer notwendigen Verteidigung - im Lichte des Rechts auf Zugang zum Gericht, welcher nicht in unangemessener Weise beschnitten werden darf, sowie auf Rechtsverteidigung und zwecks Gewährung eines fairen Verfahrens als geboten erachtet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit den angerufenen Garantien vereinbar sind (vgl. betreffend das Verfahren nach StPO: BGE 149 IV 196 E. 1.1 und 1.5.2 f.; Urteil 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026 E. 1.3; betreffend das Verfahren nach BGG: BGE 149 IV 97 E. 2.5 f.; s.a. Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3). Darauf ist nicht zurückzukommen.
7.
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Beschwerden vom 25. Juni 2026 ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill