opencaselaw.ch

6B 439/2014

Bundesgericht · 2014-06-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme (Betrug, Amtsmissbrauch etc.) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 24. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 7. Februar 2014 ab, mit welcher die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht an die Hand genommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre vor Bundesgericht nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit diese Voraussetzung erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, die sich auf unsubstanziierte Kritik am angefochtenen Entscheid und Vorwürfe gegen die Behörden beschränkt. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.06.2014 6B 439/2014 (6B_439/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.06.2014 6B 439/2014 (6B_439/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 13.06.2014 6B 439/2014 (6B_439/2014)

Nichtanhandnahme (Betrug, Amtsmissbrauch etc.) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_439/2014 Urteil vom 13. Juni 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug, Amtsmissbrauch etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Am 24. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 7. Februar 2014 ab, mit welcher die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht an die Hand genommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre vor Bundesgericht nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit diese Voraussetzung erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, die sich auf unsubstanziierte Kritik am angefochtenen Entscheid und Vorwürfe gegen die Behörden beschränkt. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, vom 13. Juni 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn