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6B_437/2021

Einstellung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-05-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im Nachgang an eine Nichtanhandnahmeverfügung erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den damaligen fallführenden Staatsanwalt. Betraut mit der Bearbeitung dieser Strafanzeige wurde die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welche das Verfahren am 15. Februar 2021 einstellte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. April 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

E. 3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 4 Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz aufgrund der im Beschluss dargelegten Gründe in unzulässiger Weise von einer bewusst mangelhaften Beschwerdeeingabe ausging und sie folglich zu Unrecht von einer Nachfrist zur Verbesserung absah. Damit sowie mit den Anforderungen und Vorgaben von Art. 385 StPO setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. In seiner Beschwerde vor Bundesgericht hält er nur fest: "Aparement pour les tribunaux Suisse il n'y a jamais sufisament d'argument et quand il y a trop, c'est quand même le même résultat alors à quoi bon?". Damit macht er sinngemäss nur geltend, es den hiesigen Gerichten nie recht machen zu können, es komme immer auf das gleiche Resultat heraus. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_437/2021

Urteil vom 31. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. April 2021 (BK 21 134).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Im Nachgang an eine Nichtanhandnahmeverfügung erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den damaligen fallführenden Staatsanwalt. Betraut mit der Bearbeitung dieser Strafanzeige wurde die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welche das Verfahren am 15. Februar 2021 einstellte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. April 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz aufgrund der im Beschluss dargelegten Gründe in unzulässiger Weise von einer bewusst mangelhaften Beschwerdeeingabe ausging und sie folglich zu Unrecht von einer Nachfrist zur Verbesserung absah. Damit sowie mit den Anforderungen und Vorgaben von Art. 385 StPO setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. In seiner Beschwerde vor Bundesgericht hält er nur fest: "Aparement pour les tribunaux Suisse il n'y a jamais sufisament d'argument et quand il y a trop, c'est quand même le même résultat alors à quoi bon?". Damit macht er sinngemäss nur geltend, es den hiesigen Gerichten nie recht machen zu können, es komme immer auf das gleiche Resultat heraus. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill