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6B_436/2011

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe etc.,

Bundesgericht · 2011-07-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 20. Juni 2011 ans Bundesgericht. Er führt nur aus, er sei mit einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2011 nicht einverstanden (act. 1). Da sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Am 21. Juni 2011 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf den Mangel der Eingabe hin und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Sofern er daran festhalte, habe er bis zum 4. Juli 2011 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).

Am 4. Juli 2011 reicht der Beschwerdeführer eine ausführlich begründete Eingabe nach. Ob diese überhaupt noch fristgerecht wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hat er es unterlassen, den angefochtenen Entscheid beizulegen (vgl. Beilagenverzeichnis, Beschwerde S. 11). Androhungsgemäss bleibt die Eingabe unbeachtet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_436/2011

Urteil vom 6. Juli 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 20. Juni 2011 ans Bundesgericht. Er führt nur aus, er sei mit einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2011 nicht einverstanden (act. 1). Da sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Am 21. Juni 2011 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf den Mangel der Eingabe hin und gab ihm Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen. Sofern er daran festhalte, habe er bis zum 4. Juli 2011 den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).

Am 4. Juli 2011 reicht der Beschwerdeführer eine ausführlich begründete Eingabe nach. Ob diese überhaupt noch fristgerecht wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hat er es unterlassen, den angefochtenen Entscheid beizulegen (vgl. Beilagenverzeichnis, Beschwerde S. 11). Androhungsgemäss bleibt die Eingabe unbeachtet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn