Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führt aus, der Rekurs des Beschwerdeführers genüge den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Seinem Rechtsmittel wäre aber auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, da die Angezeigten die Voraussetzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB durch ihre Handlungen offensichtlich nicht erfüllten. In seiner Eingabe vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht. Im Übrigen ist er als Geschädigter, der nicht Opfer ist, in der Sache nicht beschwerdelegitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 18.05.2010 6B 434/2010 (6B_434/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 18.05.2010 6B 434/2010 (6B_434/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 18.05.2010 6B 434/2010 (6B_434/2010)
Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug) | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_434/2010 Urteil vom 18. Mai 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 12. April 2010. Erwägungen: 1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Betrugs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führt aus, der Rekurs des Beschwerdeführers genüge den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Seinem Rechtsmittel wäre aber auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, da die Angezeigten die Voraussetzungen des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB durch ihre Handlungen offensichtlich nicht erfüllten. In seiner Eingabe vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Sicht der Dinge, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht. Im Übrigen ist er als Geschädigter, der nicht Opfer ist, in der Sache nicht beschwerdelegitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Mai 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill