Nichtanhandnahme (Betrug, Geldwäscherei etc.) | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. April und 12. Mai 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 2. Juni 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am letzten Tag der Nachfrist reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht "einen Gegenvorschlag zur verlangten Vorschussleistung" ein. Er verzichte zu Gunsten des Bundesgerichts auf Fr. 200'000.--, die ihm aus einem Hauptgewinnlos zustehen würden. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 03.06.2016 6B 425/2016 (6B_425/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 03.06.2016 6B 425/2016 (6B_425/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 03.06.2016 6B 425/2016 (6B_425/2016)
Nichtanhandnahme (Betrug, Geldwäscherei etc.) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_425/2016 Urteil vom 3. Juni 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug, Geldwäscherei etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. April und 12. Mai 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 2. Juni 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am letzten Tag der Nachfrist reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht "einen Gegenvorschlag zur verlangten Vorschussleistung" ein. Er verzichte zu Gunsten des Bundesgerichts auf Fr. 200'000.--, die ihm aus einem Hauptgewinnlos zustehen würden. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juni 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill