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6B_425/2009

Üble Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten,

Bundesgericht · 2009-05-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 3. April 2009 ausgehändigt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG hätte die Beschwerde folglich spätestens am 18. Mai 2009 eingereicht werden müssen. Die am 21. Mai 2009 zur Post gegebene Beschwerdebegründung ist verspätet.

Aber selbst wenn man in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer an einem bösartigen Tumor leidet, unter dem Gesichtswinkel der Fristwahrung auf die Beschwerde eintreten wollte, genügte sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mit der Behauptung, die Geschichte der Klägerin A.________ stimme nicht, lässt sich nicht darlegen, dass das Abstellen auf die Aussagen der Klägerin offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_425/2009

Urteil vom 26. Mai 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Üble Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 3. April 2009 ausgehändigt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG hätte die Beschwerde folglich spätestens am 18. Mai 2009 eingereicht werden müssen. Die am 21. Mai 2009 zur Post gegebene Beschwerdebegründung ist verspätet.

Aber selbst wenn man in Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer an einem bösartigen Tumor leidet, unter dem Gesichtswinkel der Fristwahrung auf die Beschwerde eintreten wollte, genügte sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mit der Behauptung, die Geschichte der Klägerin A.________ stimme nicht, lässt sich nicht darlegen, dass das Abstellen auf die Aussagen der Klägerin offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn